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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1. Literatur
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Ludwig Renck
Bekenntnisfreiheit und Kirchenasyl
NJW 1997, 2089

Renck nimmt kritisch zu den von Geis JZ 1997,60 vorgetragenen Überlegungen zu einem Grundrecht auf Kirchenasylgewährung Stellung. Für Renck ist allerdings nicht klar, ob es Geis um ein Recht auf Kirchenasyl oder um das Recht auf Kirchenasylgewährung geht. Die Anerkennung eines derartigen Rechts läßt sich nach Renck verfahrensrechtlich nicht bewältigen. Da sich das Glaubensbekenntnis auf die gesamte Schöpfung und ihre Bewahrung beziehen kann und im übrigen nicht nur den Großkirchen und ihren Anhängern eingeräumt ist, würde die gesamte Rechtsordnung unter einem religiösen Bekenntnisvorbehalt stehen. Bekenntnisfreiheit wäre ein Instrument, um Bestandskraft und Rechtskraft zu überwinden. Die Träger dieses Vorbehalts, also die Gläubigen wären dann von jedem gerichtlichen verfahren betroffen und müßten alle beigeladen werden.

"Glaubensdruck und Gewissensanspruch können stärker werden als die anerzogenen und eingeübten Verhaltensweisen äußerer Gesetzestreue und die Reflexe gesellschaftskonformen Verhaltens. ... Man braucht", so schreibt der pensionierte Richter am VGH München, "nicht durch langjährige richterliche Tätigkeit im Asylrecht desillusioniert und angewidert zu sein von der ... Häufung von menschlichem und juristischem Unvermögen auf diesem so sensiblen Gebiet, um sich vorstellen zu können, selbst an einem Kirchenasyl aktiv mitzuwirken, wenn es die Umstände fügen sollten. Wer dafür allerdings den Komfort eines grundrechtlichen Anspruchs benötigt, den rechtlich gesicherten Rückhalt eines staatsgerichteten und vor Nachteilen bewahrenden öffentlichrechtlichen Anspruchs, der hilft nicht aus vollem Herzen, nicht unter dem Zwang des Gewissens und nicht aus der Mitte seines Glaubens. Den Mut zu zivilem Ungehorsam, zum Widerstand gegen wirklich nur noch formelles Recht wird man schon aufbringen müssen ..."

Angesichts dessen reduzieren sich die Bemühungen von Geis auf die im "Bekenntnisrecht üblichen Einseitigkeiten und ihr moralischer Wert auf das sattsam bekannte Niveau des geläufigen Hinweises: 'Diese Kirche ist geheizt'". [pt]